Änderungen

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a) Die AGSK kann ihre Vertreter*innen in der AKW jederzeit durch eine interne Wahl mit einfacher Mehrheit abberufen und neu ernennen.
b)Das Verhältnis der AGSK-Mitglieder in der AKW wird bei nicht ganzen Mitgliedern auf ein Überhangmandat aufgerundet.

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