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== 8.3 Ausschlussgremium==
=== (A) Aufgabenbereich===
# Die Aufgabe des Ausschlussgremium Ausschlussgremiums ist die Reaktion auf übergriffiges Verhalten in der Bewegung, welches in der Form von## Übergriffen,## Diskriminierung,## Beleidigungen oder falschen Behauptungen, die mit Übergriffen oder Diskriminierung einhergehen.# Es können weitere Gremien durch die Bewegung legitimiert werden, welche für die Reaktion auf Übergriffe auf Landesebene oder in sonstigen Gruppen zuständig sind.# Für die Ortsgruppenebene gelten die besonderen Regeln des StruPa.# Es können weitere Gremien durch die Bewegung legitimiert werden, welche für die Mediation und in Konflikten zuständig sind.# Bei der Frage der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen legitimierten Gremien trifft der Begriff „Übergriff“ keine abschließende oder ausschließliche Zuständigkeitsregelung. Dieser Begriff wurde weit gefasst, um möglichst viele Arten übergriffiger Verhaltensweisen zu erfassen – er umfasst Handlungen, die in die Freiheit oder Persönlichkeitsrechte eingreifen.# Fälle, die ausschließlich Diskussionen enthalten und bei denen keine direkte, eindeutige Diskriminierung vorliegt, werden nicht vom Gremium mit Maßnahmen belegt. Die Folgen solcher Diskussionen müssen innerhalb der Diskussionsgruppen eigenständig entschieden werden.
Übergriffen, Diskriminierung, Beleidigungen oder falschen Behauptungen, die mit Übergriffen oder Diskriminierung einhergehen geschieht.=== (B) Wahlprozess und Befangenheit ===
Es können weitere Gremien durch die Bewegung legitimiert # Das „Ausschluss-Gremium“ besteht aus 4 Personen. Zwei werdenvom [https://info.fffutu.re/strukturpapier/#finta-plenum 4.3 FINTA*-Plenum] gewählt, welche zwei von der Migrantifa. Es wird alle 6 Monate oder auf Antrag des [https://info.fffutu.re/strukturpapier/#finta-plenum 4.3 FINTA*-Plenums] bzw. der Migrantifa neugewählt; bei Rücktritten erfolgt eine Neuwahl für die Reaktion auf Übergriffe auf Landesebene Restzeit.# Sind Mitglieder des Ausschlussgremiums in einen Vorfall involviert oder stehen in sonstigen Gruppen zuständig sindengem Kontakt mit der Täterperson, übernimmt für diesen Fall ein Mitglied des Ersatzgremiums den Platz. Für die Ortsgruppenebene gelten die besondere Regeln ## Das Ersatzgremium wird gemeinsam mit dem Ausschlussgremium gewählt. Es besteht aus zwei Personen des StruPaFINTA*-Plenums und zwei von der Migrantifa. Es können weitere Gremien durch die Bewegung legitimiert werden, welche Bei Rücktritten erfolgt eine Neuwahl für die Mediation und in Konflikten zuständig sindRestzeit. Bei ## Für jede von der Frage der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen legitimierten GremienRegel betroffene Person rückt ein Mitglied aus demselben SafeSpace des Ersatzgremiums nach.## Stellen nicht-betroffene Gremiumsmitglieder fest, trifft dass eines der Begriff „Übergriff“ keine abschließende nachgewählten Mitglieder in den Fall involviert oder ausschließliche Zuständigkeitsregelungin engem Kontakt mit der Täterperson steht, wird stattdessen automatisch das nächst-bessere Wahlergebnis berücksichtigt. Dieser Begriff wurde weit gefasst## Falls es nicht möglich ist, um möglichst viele Arten übergriffiger Verhaltensweisen neutrale Personen in einem Safespace zu erfassen, weswegen er die Handlungen finden (ihre Freiheit zu verletzen; ihre Persönlichkeitsrechte zu verletzen) umfasstz. Fälle, welche ausschließlich Diskussionen enthalten und bei denen keine direkte, eindeutige Diskriminierung vorliegt, werden nicht vom Gremium mit Maßnahmen belegt B. Die Folgen solcher Diskussionen müssen innerhalb aufgrund der Diskussionsgruppen selbstständig entschieden werdenAuflösung eines Safespaces oder Befangenheit aller Personen in diesem Raum), wird das Ausschlussgremium aus vier Personen des jeweils anderen Safespaces zusammengesetzt.
=== (BC) Wahlprozess und BefangenheitHandlungsspielraum ===
# Legitimation der Handlungen des Ausschlussgremiums Das „AusschlussGremium ist legitimiert, Personen auf unbegrenzte oder begrenzte Zeit ganz oder teilweise von jeglichen Aktivitäten auf Bundes-Gremium“ besteht , Landesebene oder in sonstigen Gruppen der Bewegung auszuschließen. Dies umfasst:## das vollständige Ausschließen von Personen aus 4 jeglichen Aktivitäten auf unbegrenzte Zeit,## das Ausschließen von Personenaus bestimmten AGs, TF oder sonstigen Gruppen auf unbegrenzte Zeit,## das Beschließen eines zeitlich begrenzten Ausschlusses, der dem jeweiligen Sachverhalt angemessen ist,## das Erlauben der Beteiligung nur in Projekten oder Gruppen, in denen betroffene sowie in den Vorfällen involvierte Personen nicht vertreten sind. 2 # Je nach Sachlage können auch indirekt beteiligte Personen oder solche, deren Betroffenenschutz beeinträchtigt wird, Maßnahmen auferlegt werden vom 4– beispielsweise das zeitweise oder endgültige Verbot, Ämter oder Aufgaben zu übernehmen (z. B.3 FINTA*in der CTF, als AG- oder TF-PlenumSprechende, 2 von im Presseteam oder Social-Media-Team).# Zur Umsetzung dieser Maßnahmen soll mit der Migrantifa gewähltRegio AG oder anderen für den Ausschluss relevanten Personen zusammengearbeitet werden. Es wird # Ferner können Personen als Awarenessinstanz in Ausschlussprozessen hinzugezogen werden.# Wenn Täter und betroffene Personen in einem Konflikt nicht eindeutig identifiziert werden können, dürfen alle 6 Monate oder Beteiligten zur besseren Einschätzung befragt werden.# Besonderheiten für die Ortsgruppenebene:## Auf Ortsgruppenebene ist das Ausschlussgremium ebenfalls legitimiert.# Empfehlungen an Ortsgruppen (OG) beinhalten:## das Aussprechen von Empfehlungen, Personen (auch Delegierte) auszuschließen,## das Hinzuziehen einer Awarenessinstanz in Ausschlussprozessen,## die Kontrolle der Entscheidung einer OG, ob eine Person ausgeschlossen werden soll,## auf Antrag das Abberufen von Delegierten, die nicht ausreichend gegen Übergriffe vorgehen – was zu unverzüglichen Neuwahlen führt.### Delegierte, gegen die eine Entscheidung des 4Ausschlussgremiums ergeht (insbesondere als Täter*innen), dürfen ihr Amt ab diesem Zeitpunkt nicht weiter ausüben, sind nicht berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen oder in Delegierten-Gruppen vertreten zu sein. Das Ausschlussgremium kann in Härtefällen diese Regel unter bestimmten Umständen abmildern (z. B. durch eine Übergangsregelung).# Entscheidungskriterien bei Ausschlussentscheidungen in Bezug auf OGs:## Vor der Entscheidung prüft das Gremium die Rechtfertigung eines Ausschlusses im konkreten Sachverhalt.## Dabei sollen folgende Aspekte berücksichtigt werden:### Art und Schwere der vorgeworfenen Übergriffe,### Glaubhaftigkeit der Vorwürfe,### die Situation der von Übergriffen betroffenen Personen, insbesondere ob es zumutbar ist, sie weiterhin in Gruppen mit potenziellen Tätern zu belassen,### Häufigkeit und Art der Übergriffe,### ob die Übergriffe absichtlich oder versehentlich erfolgten,### besondere Gegebenheiten der OG-Situation.3 FINTA*# Legitimationsgrundlage zur Datenverarbeitung (Legitimation durch die Bewegung)## Soweit es für die Tätigkeit des Ausschlussgremiums erforderlich ist, dürfen Daten verarbeitet und weitergegeben werden an:### die Regio AG (zur Information, dass eine Person endgültig oder vorübergehend auszuschließen ist),### AG-Sprechende und Gruppen-Plenums/Admins (zur entsprechenden Mitteilung),### die CTF (zur Kommunikation, wenn Delegierte abberufen werden und Neuwahlen erforderlich sind),### Delegierte einer OG oder weitere Mitglieder, insbesondere wenn sie von Übergriffen betroffen sind.### Die Empfänger dürfen die Daten zur Umsetzung der Migrantifa neugewähltEntscheidung an weitere Admins weiterleiten, sofern dies notwendig ist.## Alle Empfänger unterliegen der Schweigepflicht und dürfen Informationen über Entscheidungen des Ausschlussgremiums nicht unbefugt weitergeben – ausgenommen, wenn:### eine rechtliche Pflicht zur Weitergabe besteht (z. B. bei Rücktritten wird für straf- oder bußgeldbewehrten Aussagen),### in die Weitergabe eingewilligt wurde,### die Weitergabe zur Durchsetzung oder Kontrolle des Ausschlussgremiums erforderlich ist,### oder wenn die Restzeit neugewähltInformation bereits rechtmäßig bekannt war. Sind Personen aus ## Zusätzlich dürfen Delegierte, gegen die eine Ausschlussentscheidung ergeht, ihr Amt ab dem Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr ausüben, was zu sofortigen Neuwahlen führt. Das Ausschlussgremium kann in einen Härtefällen bei erheblichen Belangen der OG diese Regel gegebenenfalls abmildern.## Daten, die über den konkreten Vorfall involviert hinausgehen (z. B. Name der betroffenen Person, Ort oder Zeitpunkt des Vorfalls), dürfen nicht an Personen außerhalb des entsprechenden Ausschluss- und Ersatzgremiums weitergegeben werden – ausgenommen nach expliziter Zustimmung der Betroffenen zur Vernetzung oder Hinzuziehung von Expert*innen (z. B. Psycholog*innen).## Vor einer öffentlichen Mitteilung des Ausschlusses soll der betroffenen Person Gelegenheit gegeben werden, freiwillig die Gruppen zu verlassen.## Zur Kontrolle kann das Ausschlussgremium direkt oder stehen über benannte, schweigepflichtige Ansprechpartner*innen erfragen, ob eine ausgeschlossene Person weiterhin in engem Kontakt mit der Täterperson in einem Fall, dann übernehmen für diesen Fall Personen aus dem Ersatzgremium deren PlatzGruppe aktiv ist oder wieder eingetreten ist.
Das Ersatzgremium wird gemeinsam mit dem Ausschlussgremium gewählt. Es besteht aus zwei Personen aus dem FINTA*-Plenum und zwei Personen aus der Migrantifa. Bei Rücktritten wird für die Restzeit neu gewählt. Für jede von der Regel betroffene Person rückt eine Person aus demselben SafeSpace aus dem Ersatzgremium nach. Stellen die nicht-betroffenen Ausschlussgremiumsmitglieder fest, dass eine der nachgewählten Personen auch in den Fall involviert ist oder in engem Kontakt mit der Täterperson steht, dann wird statt ihr, die Person mit dem nächst-besseren Wahlergebnis automatisch nachgewählt. Falls es nicht möglich ist, neutrale Personen in einem Safespace zu finden === (z.B. wegen Auflösung eines Safespaces oder Befangenheit aller Personen in einem SafespaceD), wird das Ausschlussgremium aus vier Personen des anderen Safespaces zusammengesetzt. Ein Gremiumsmitglied gilt als Befangen für einen Fall, sobald eine Person aus dem Gremium den Verdacht der Befangenheit äußert.Arbeitsweise ===
(C) Handlungsspielraum Legitimation der Handlungen des Ausschlussgremiums Dazu ist das Ausschlussgremium legitimiert, Personen auf unbegrenzte oder begrenzte Zeit ganz oder teilweise von jeglichen Aktivitäten auf der Bundesebene, Landesebene oder aus sonstigen Gruppen der Bewegung auszuschließen, das schließt ein: Personen auf unbegrenzte Zeit von jeglichen Aktivitäten auszuschließen, Personen auf unbegrenzte Zeit aus bestimmten AGs, TF oder sonstigen Gruppen auszuschließen, einen zeitlich begrenzten Ausschluss, der dem Sachverhalt angemessen ist, zu beschließen, Personen nur die Beteiligung an Projekten oder in Gruppen zu erlauben, in den betroffene Personen und im Vorfall involvierte Personen nicht vertreten sind, je nach Sachlage auch indirekt involvierte Personen oder bei Behinderung von Betroffenenschutz ebenfalls Maßnahmen gegen diese zu beschließen, insbesondere diesen zeitweise oder endgültig verbieten, Ämter oder Aufgaben wahrzunehmen z.B. in der CTF, als AG-Sprechende, als TF-Sprechende, im Presseteam, Social Media Team, zur Umsetzung dieser Maßnahmen mit der Regio AG oder sonstigen, für die Durchführung des Ausschlusses notwendigen, Personen zusammenzuarbeiten, als Awarenessinstanz in Ausschlussprozessen dazu geholt zu werden. Wenn Täter und betroffene Personen in einem Konflikt nicht auf Anhieb eindeutig identifizierbar sind, dürfen alle Beteiligten Personen zur besseren Einschätzung der Situation befragt werden. Besondere Regelungen für Ortsgruppenebene Auf Ortsgruppenebene ist das Ausschlussgremium legitimiert Empfehlungen an OGs auszusprechen, Personen (auch Delegierte) auszuschließen, als Awarenessinstanz in Ausschlussprozessen dazu geholt zu werden, die Entscheidung einer OG, eine Person auszuschließen oder nicht auszuschließen, zu kontrollieren, auf Antrag, die Menschen, die nicht ausreichend gegen Übergriffe vorgehen, aus der OG als Delegierte abzuberufen. Die OG muss dann unverzüglich Neuwahlen durchführen. Delegierte, gegen die eine Entscheidung des Ausschlussgremiums ergeht, insbesondere als Täter*innen, dürfen das Amt der Delegierten ab Ergehen der Entscheidung nicht mehr ausüben. Sie sind nicht berechtigt, an der Deli-TK teil zu nehmen oder vom Abstimmungsrecht gebraucht zu machen oder in einer Deli Gruppen vertreten zu sein. Die betroffene OG muss sofort Neuwahlen durchführen. Das Ausschlussgremium kann in Härtefällen bei aus erheblichen Gründen der Belange der OG diese Regel abmildern (z.B. eine Übergangsregelung treffen). Entscheidungskriterien bei Entscheidungen in Bezug auf OGs Das Gremium prüft vor der Entscheidung die Rechtfertigung eines Ausschlusses im Bezug auf den Sachverhalt. Es soll hierbei berücksichtigen: Die Art und Schwere der vorgeworfenen Übergriffe, die Glaubhaftigkeit der Vorwürfe, die Situation der Menschen, die Übergriffen ausgesetzt sind, wenn sie weiterhin mit Menschen, die Übergriffe begehen, in einer OG sein müssten (d.h. ob das zumutbar ist oder nicht), ob und wie oft eine Person Übergriffe begangen hat oder haben soll, ob Übergriffe absichtlich oder nicht willentlich/irrtümlich geschahen oder geschehen, die Besonderheit der OG-Situation. Legitimationsgrundlage zur Datenverarbeitung (Legitimation durch die Bewegung) Wenn und soweit es zur Tätigkeit des Ausschlussgremium erforderlich ist, darf das Ausschlussgremium Daten verarbeiten und weitergeben an: die Regio AG (zur Mitteilung, dass eine Person aus den von ihr verwalteten Gruppen endgültig oder auszuschließen ist), AG-Sprechende und Gruppen-Admins (zur Mitteilung, dass eine Person aus den von ihr verwalteten Gruppen endgültig oder auszuschließen ist), die CTF (zur Kommunikation und zur Mitteilung, dass eine Person aus den von ihr verwalteten Gruppen endgültig oder auszuschließen ist oder ein oder mehrere Delegierten abberrufen sind und Neuwahlen stattfinden müssen), Delegierte einer OG (zur Kommunikation und zur Mitteilung, dass eine Person aus den von ihr verwalteten Gruppen endgültig oder auszuschließen ist oder ein oder mehrere Delegierten abberufen sind und Neuwahlen stattfinden müssen) oder Mitglieder einer OG, insbesondere von Übergriffen betroffene Personen wenn Delegierte ausgeschlossen werden und Neuwahlen nicht stattfinden, Kontaktpersonen anderer Institutionen oder Bewegungen, in denen die Täterperson aktiv ist. Die Personen, an welche diese Daten weitergegeben werden dürfen, dürfen diese zur Umsetzung der Entscheidung an Admins weitergeben, soweit dies erforderlich ist. Alle Personen, an welche eine Weitergabe durch das Ausschlussgremium erfolgt, unterliegen einer Schweigepflicht. Sie dürfen die Informationen, dass eine Entscheidung des Ausschlussgremiums zu einer bestimmten Person ergangen ist, nicht an eine andere Person weitergeben. Eine Ausnahme besteht, wenn und soweit eine rechtliche Pflicht zur Weitergabe besteht (insbesondere eine bußgeldbewehrte oder strafbewehrte Aussage- oder Anzeigepflicht), in die Weitergabe eingewilligt wird, die Weitergabe zur Durchsetzung oder Kontrolle des Ausschlussgremiums erforderlich ist, oder wenn diese Information rechtmäßig der Person, welche die Information weitergegeben wird, rechtmäßig vor der Weitergabe bekannt wurde. In Bezug auf die Information und die Datenverarbeitung diesbezüglich unterliegen alle Personen, an die das Ausschlussgremium Informationen weitergibt, den Weisungen des Ausschlussgremiums außer diese Weisungen sind rechtswidrig. Daten, die über die Art des/r Vorfalls/Vorfälle hinausgehen – also beispielsweise der Name des/der von der Täterperson betroffene(n) Person(en), Ort oder Zeitpunkt des/r Vorfalls/Vorfälle – dürfen an keine Personen außerhalb des Ausschlussgremiums und Ersatzgremium des Falls (wenn vorhanden) weitergegeben werden. Die einzigen beiden Ausnahmen bilden – nach expliziter Zustimmung der Betroffenen – die Vernetzung von Betroffenen und die Zuziehung von Expert*innen (beispieslweise Psycholog*innen). Das bezieht sich nicht auf Daten von Täterpersonen. Vor der Mitteilung des Ausschlusses soll einer von einem Ausschluss betroffenen Person die Gelegenheit gegeben werden, die Gruppen, aus denen sie ausgeschlossen wird, für die Dauer des Ausschlusses freiwillig zu verlassen. Das Ausschlussgremium kann zur Kontrolle die legitimierten Ansprechpersonen unmittelbar oder über eine von ihm benannte Person, welche der Schweigepflicht unterliegt, anfragen, ob eine Person, welche ausgeschlossen worden ist, in der Gruppe tätig ist oder wieder eingetreten ist. (D) Arbeitsweise # Entscheidungen zu Sanktionen, Ausschlüssen oder das Veröffentlichen zur Veröffentlichung von Statements müssen im Konsens und unter Beteiligung von allen aller unbefangenen Gremiumsmitgliedern und Gremiumsmitglieder getroffen werden – nach Freigabe der Betroffenen – außer sie haben vorher explizit eingewilligtbetroffenen Personen, es sofern diese nicht nochmal freizugeben – getroffen werdenexplizit auf eine weitere Freigabe verzichten. # Das Gremium soll pflegt einen regelmäßigen Austausch mit der Rechtshilfe AG und den Psychologists for Future pflegen. # Die Kommunikation mit Täterpersonen Täter*innen muss vom Ausschlussgremium dokumentiert und für alle allen unbefangenen Gremiumsmitglieder einsehbar Gremiumsmitgliedern zugänglich sein. # Bei Missachten Missachtung der Regelungen, welche Informationen weitergegeben werden dürfen, festgelegten Informationsweitergabe wird die das verantwortliche Person aus dem Ausschlussgremium Gremiumsmitglied entfernt und ihr sein Platz neu gewähltbesetzt.
== Erklärung von übergriffigem Verhalten ==