Ausschlussgremium
Das Ausschlussgremium war ein gewähltes Gremium, welches Menschen bei Übergriffen dauerhaft aus der Bewegung ausschließen konnte. Im Zuge der Strukturreform 2023 sollten die Aufgaben des ehemaligen Ausschlussgremiums nun vom Sanktionsgremium und dem Fehlerprozessgremium übernommen werden. Diese Gremien konnten allerdings nicht besetzt werden, deshalb gibt es bis heute keine alternative Struktur, die diese Aufgaben übernimmt.
Als Bewegung zeigen wir keine Toleranz für übergriffiges Verhalten jeglicher Art. Beschwerden über schwerwiegendes übergriffiges Verhalten führen zu einem sofortigen temporären Ausschluss der Person aus allen bundesweiten Gruppen, sofern das von der beschuldigenden Person gewünscht ist.
Inhaltsverzeichnis
Wahl & Zusammensetzung
Das „Ausschluss-Gremium“ bestand aus 4 Personen. 2 Personen werden vom 4.3 FINTA*-Plenum, 2 von der Migrantifa gewählt. Es wurden alle 6 Monate oder auf Antrag des 4.3 FINTA*-Plenums/der Migrantifa neu gewählt, bei Rücktritten wurde für die Restzeit neu gewählt.
Mitglieder des Gremiums
aufgelöst
Organisation
Eine Beschwerde ging an das „Ausschluss-Gremium“, dieses stimmte über die Zulässigkeit des Ausschlusses ab, dazu konnte es Rücksprache mit den beiden Parteien halten. Falls von der beschuldigenden Person gewünscht, konnte sich das Gremium auch für alternative Maßnahmen entscheiden.
Das Entfernen aus den Gruppen wurde von der Regio AG durchgeführt.
Handlungsspielraum des Gremiums
Den kompletten Handlungsspielraum findest du im Strukturpapier unter 6.3 "Sanktionen von übergriffigen Verhalten" https://info.fffutu.re/strukturpapier/
Hinweis: In der aktuellsten Version des Strukturpapiers gibt es diesen Abschnitt nicht mehr. Hier die letzte Bekannte Version der Struktur:
8.3 Ausschlussgremium
(A) Aufgabenbereich
Die Aufgabe des Ausschlussgremium ist die Reaktion auf übergriffiges Verhalten in der Bewegung, welches in der Form von
Übergriffen, Diskriminierung, Beleidigungen oder falschen Behauptungen, die mit Übergriffen oder Diskriminierung einhergehen geschieht.
Es können weitere Gremien durch die Bewegung legitimiert werden, welche für die Reaktion auf Übergriffe auf Landesebene oder in sonstigen Gruppen zuständig sind. Für die Ortsgruppenebene gelten die besondere Regeln des StruPa. Es können weitere Gremien durch die Bewegung legitimiert werden, welche für die Mediation und in Konflikten zuständig sind. Bei der Frage der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen legitimierten Gremien, trifft der Begriff „Übergriff“ keine abschließende oder ausschließliche Zuständigkeitsregelung. Dieser Begriff wurde weit gefasst, um möglichst viele Arten übergriffiger Verhaltensweisen zu erfassen, weswegen er die Handlungen (ihre Freiheit zu verletzen; ihre Persönlichkeitsrechte zu verletzen) umfasst. Fälle, welche ausschließlich Diskussionen enthalten und bei denen keine direkte, eindeutige Diskriminierung vorliegt, werden nicht vom Gremium mit Maßnahmen belegt. Die Folgen solcher Diskussionen müssen innerhalb der Diskussionsgruppen selbstständig entschieden werden.
(B) Wahlprozess und Befangenheit
Das „Ausschluss-Gremium“ besteht aus 4 Personen. 2 Personen werden vom 4.3 FINTA*-Plenum, 2 von der Migrantifa gewählt. Es wird alle 6 Monate oder auf Antrag des 4.3 FINTA*-Plenums/der Migrantifa neugewählt, bei Rücktritten wird für die Restzeit neugewählt. Sind Personen aus dem Ausschlussgremium in einen Vorfall involviert oder stehen in engem Kontakt mit der Täterperson in einem Fall, dann übernehmen für diesen Fall Personen aus dem Ersatzgremium deren Platz.
Das Ersatzgremium wird gemeinsam mit dem Ausschlussgremium gewählt. Es besteht aus zwei Personen aus dem FINTA*-Plenum und zwei Personen aus der Migrantifa. Bei Rücktritten wird für die Restzeit neu gewählt. Für jede von der Regel betroffene Person rückt eine Person aus demselben SafeSpace aus dem Ersatzgremium nach. Stellen die nicht-betroffenen Ausschlussgremiumsmitglieder fest, dass eine der nachgewählten Personen auch in den Fall involviert ist oder in engem Kontakt mit der Täterperson steht, dann wird statt ihr, die Person mit dem nächst-besseren Wahlergebnis automatisch nachgewählt. Falls es nicht möglich ist, neutrale Personen in einem Safespace zu finden (z.B. wegen Auflösung eines Safespaces oder Befangenheit aller Personen in einem Safespace), wird das Ausschlussgremium aus vier Personen des anderen Safespaces zusammengesetzt. Ein Gremiumsmitglied gilt als Befangen für einen Fall, sobald eine Person aus dem Gremium den Verdacht der Befangenheit äußert.
(C) Handlungsspielraum
Legitimation der Handlungen des Ausschlussgremiums Dazu ist das Ausschlussgremium legitimiert,
Personen auf unbegrenzte oder begrenzte Zeit ganz oder teilweise von jeglichen Aktivitäten auf der Bundesebene, Landesebene oder aus sonstigen Gruppen der Bewegung auszuschließen, das schließt ein:
Personen auf unbegrenzte Zeit von jeglichen Aktivitäten auszuschließen, Personen auf unbegrenzte Zeit aus bestimmten AGs, TF oder sonstigen Gruppen auszuschließen, einen zeitlich begrenzten Ausschluss, der dem Sachverhalt angemessen ist, zu beschließen, Personen nur die Beteiligung an Projekten oder in Gruppen zu erlauben, in den betroffene Personen und im Vorfall involvierte Personen nicht vertreten sind,
je nach Sachlage auch indirekt involvierte Personen oder bei Behinderung von Betroffenenschutz ebenfalls Maßnahmen gegen diese zu beschließen, insbesondere diesen zeitweise oder endgültig verbieten, Ämter oder Aufgaben wahrzunehmen z.B.
in der CTF, als AG-Sprechende, als TF-Sprechende, im Presseteam, Social Media Team,
zur Umsetzung dieser Maßnahmen mit der Regio AG oder sonstigen, für die Durchführung des Ausschlusses notwendigen, Personen zusammenzuarbeiten, als Awarenessinstanz in Ausschlussprozessen dazu geholt zu werden. Wenn Täter und betroffene Personen in einem Konflikt nicht auf Anhieb eindeutig identifizierbar sind, dürfen alle Beteiligten Personen zur besseren Einschätzung der Situation befragt werden.
Besondere Regelungen für Ortsgruppenebene
Auf Ortsgruppenebene ist das Ausschlussgremium legitimiert
Empfehlungen an OGs auszusprechen, Personen (auch Delegierte) auszuschließen, als Awarenessinstanz in Ausschlussprozessen dazu geholt zu werden, die Entscheidung einer OG, eine Person auszuschließen oder nicht auszuschließen, zu kontrollieren, auf Antrag, die Menschen, die nicht ausreichend gegen Übergriffe vorgehen, aus der OG als Delegierte abzuberufen. Die OG muss dann unverzüglich Neuwahlen durchführen.
Delegierte, gegen die eine Entscheidung des Ausschlussgremiums ergeht, insbesondere als Täter*innen, dürfen das Amt der Delegierten ab Ergehen der Entscheidung nicht mehr ausüben. Sie sind nicht berechtigt, an der Deli-TK teil zu nehmen oder vom Abstimmungsrecht gebraucht zu machen oder in einer Deli Gruppen vertreten zu sein. Die betroffene OG muss sofort Neuwahlen durchführen. Das Ausschlussgremium kann in Härtefällen bei aus erheblichen Gründen der Belange der OG diese Regel abmildern (z.B. eine Übergangsregelung treffen). Entscheidungskriterien bei Entscheidungen in Bezug auf OGs
Das Gremium prüft vor der Entscheidung die Rechtfertigung eines Ausschlusses im Bezug auf den Sachverhalt. Es soll hierbei berücksichtigen:
Die Art und Schwere der vorgeworfenen Übergriffe, die Glaubhaftigkeit der Vorwürfe, die Situation der Menschen, die Übergriffen ausgesetzt sind, wenn sie weiterhin mit Menschen, die Übergriffe begehen, in einer OG sein müssten (d.h. ob das zumutbar ist oder nicht), ob und wie oft eine Person Übergriffe begangen hat oder haben soll, ob Übergriffe absichtlich oder nicht willentlich/irrtümlich geschahen oder geschehen, die Besonderheit der OG-Situation.
Legitimationsgrundlage zur Datenverarbeitung (Legitimation durch die Bewegung)
Wenn und soweit es zur Tätigkeit des Ausschlussgremium erforderlich ist, darf das Ausschlussgremium Daten verarbeiten und weitergeben an:
die Regio AG (zur Mitteilung, dass eine Person aus den von ihr verwalteten Gruppen endgültig oder auszuschließen ist), AG-Sprechende und Gruppen-Admins (zur Mitteilung, dass eine Person aus den von ihr verwalteten Gruppen endgültig oder auszuschließen ist), die CTF (zur Kommunikation und zur Mitteilung, dass eine Person aus den von ihr verwalteten Gruppen endgültig oder auszuschließen ist oder ein oder mehrere Delegierten abberrufen sind und Neuwahlen stattfinden müssen), Delegierte einer OG (zur Kommunikation und zur Mitteilung, dass eine Person aus den von ihr verwalteten Gruppen endgültig oder auszuschließen ist oder ein oder mehrere Delegierten abberufen sind und Neuwahlen stattfinden müssen) oder Mitglieder einer OG, insbesondere von Übergriffen betroffene Personen wenn Delegierte ausgeschlossen werden und Neuwahlen nicht stattfinden, Kontaktpersonen anderer Institutionen oder Bewegungen, in denen die Täterperson aktiv ist.
Die Personen, an welche diese Daten weitergegeben werden dürfen, dürfen diese zur Umsetzung der Entscheidung an Admins weitergeben, soweit dies erforderlich ist.
Alle Personen, an welche eine Weitergabe durch das Ausschlussgremium erfolgt, unterliegen einer Schweigepflicht. Sie dürfen die Informationen, dass eine Entscheidung des Ausschlussgremiums zu einer bestimmten Person ergangen ist, nicht an eine andere Person weitergeben. Eine Ausnahme besteht, wenn und soweit
eine rechtliche Pflicht zur Weitergabe besteht (insbesondere eine bußgeldbewehrte oder strafbewehrte Aussage- oder Anzeigepflicht), in die Weitergabe eingewilligt wird, die Weitergabe zur Durchsetzung oder Kontrolle des Ausschlussgremiums erforderlich ist, oder wenn diese Information rechtmäßig der Person, welche die Information weitergegeben wird, rechtmäßig vor der Weitergabe bekannt wurde.
In Bezug auf die Information und die Datenverarbeitung diesbezüglich unterliegen alle Personen, an die das Ausschlussgremium Informationen weitergibt, den Weisungen des Ausschlussgremiums außer diese Weisungen sind rechtswidrig.
Daten, die über die Art des/r Vorfalls/Vorfälle hinausgehen – also beispielsweise der Name des/der von der Täterperson betroffene(n) Person(en), Ort oder Zeitpunkt des/r Vorfalls/Vorfälle – dürfen an keine Personen außerhalb des Ausschlussgremiums und Ersatzgremium des Falls (wenn vorhanden) weitergegeben werden. Die einzigen beiden Ausnahmen bilden – nach expliziter Zustimmung der Betroffenen – die Vernetzung von Betroffenen und die Zuziehung von Expert*innen (beispieslweise Psycholog*innen). Das bezieht sich nicht auf Daten von Täterpersonen. Vor der Mitteilung des Ausschlusses soll einer von einem Ausschluss betroffenen Person die Gelegenheit gegeben werden, die Gruppen, aus denen sie ausgeschlossen wird, für die Dauer des Ausschlusses freiwillig zu verlassen. Das Ausschlussgremium kann zur Kontrolle die legitimierten Ansprechpersonen unmittelbar oder über eine von ihm benannte Person, welche der Schweigepflicht unterliegt, anfragen, ob eine Person, welche ausgeschlossen worden ist, in der Gruppe tätig ist oder wieder eingetreten ist.
(D) Arbeitsweise
Entscheidungen zu Sanktionen, Ausschlüssen oder das Veröffentlichen von Statements müssen im Konsens und unter Beteiligung von allen unbefangenen Gremiumsmitgliedern und nach Freigabe der Betroffenen – außer sie haben vorher explizit eingewilligt, es nicht nochmal freizugeben – getroffen werden. Das Gremium soll einen regelmäßigen Austausch mit der Rechtshilfe AG und den Psychologists for Future pflegen. Die Kommunikation mit Täterpersonen muss vom Ausschlussgremium dokumentiert und für alle unbefangenen Gremiumsmitglieder einsehbar sein. Bei Missachten der Regelungen, welche Informationen weitergegeben werden dürfen, wird die verantwortliche Person aus dem Ausschlussgremium entfernt und ihr Platz neu gewählt.
Erklärung von übergriffigem Verhalten
Die Erklärung findest du im Strukturpapier unter 6.3 "Sanktionen von übergriffigen Verhalten" https://info.fffutu.re/strukturpapier/