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(5) In Extremfällen von schwerwiegendem übergriffigem Verhalten darf das Gremium aus Betroffenenschutzgründen die beschuldigte Person bis zur Klärung vorläufig aus gemeinsamen Gruppen mit der betroffenen Person ausschließen, sofern dies von der betroffenen Person gewünscht ist.
 
 
= Einzelnachweise =
* diskriminierende/gewaltausübende Person https://archiv.initiative-awareness.de/transformative-arbeit-mit-gewaltausubenden-personen
* Strukturpapier: https://fffutu.re/strukturpapier

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