Arbeitsgruppen Sprecher*innen Konferenz

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Die AG-Sprecher*innen-Konferenz (AGSK) besteht, wie der Name schon sagt, aus den AG-Sprecher*innen aller bundesweiten Arbeitsgruppen (AGs), ihnen wird damit eine Plattform zum Austausch geboten.

Gleichzeitig dient die AGSK als gemeinsames Sprachrohr der AGs.



AGSK im Strukturpapier (StruPa)[1]

13.1 AGSK-Allgemeines

(1) Jede legitimierte AG ist hier vertreten. Jede AG entsendet 1-4 Sprecher*innen. Jede AG besitzt eine gemeinsame Stimme.


(2) Die AGSK dient als gemeinsames Sprachrohr der AGs.

a) Nur hier kann ein Veto, ausgehend von den AGs, besprochen werden unter 13.2 AGSK-Aufgaben (4).

b) AG-Sprecher*innen sind überall gleichgestellt.


(3) In der AGSK können Stellungnahmen (zwischen den AGs) abgesprochen werden.


(4) AGSK-Entscheidungen sind für AGs bindend.


(5) Wer AG-Sprecher*in ist, kann in keiner anderen AG Sprecher*in sein.


(6) Die Mitgliederliste der AGSK ist intern zugänglich.

a) Zugriff auf diese Liste haben die CTF, die AGSK, Delegierte und AGs.

b) Die Liste wird von der AGSK verwaltet und aktualisiert.

c) Die Liste enthält die Vornamen und die AG jedes AGSK-Mitglieds, die AG-E-Mail-Adresse und wenn der*die Sprecher*in dies wünscht, eine direkte Kontaktmöglichkeit.


13.2 AGSK-Aufgaben

(1) Überprüfen, ob ein Sachverhalt in den Zuständigkeitsbereich einer AG fällt unter 11.3 Deli-TK-Tagesordnungspunkte


(2) Kontrolle der CTF-Mitglieder durch die folgenden Möglichkeiten: Die Verwarnung bzw. der Ausschluss eines CTF-Mitgliedes liegt im Kompetenzbereich der AGSK unter CTF-Vertrauensvotum & Ausschluss von Mitgliedern.


(3) Die AGSK stellt ⅖ der Mitglieder der AKW.

a) Die AGSK kann ihre Vertreter*innen in der AKW jederzeit durch eine interne Wahl mit einfacher Mehrheit abberufen und neu ernennen.

b)Das Verhältnis der AGSK-Mitglieder in der AKW wird bei nicht ganzen Mitgliedern auf ein Überhangmandat aufgerundet.


(4) Die AGSK muss ein Veto innerhalb der AGSK mit einfacher ⅔-Mehrheit und einem Quorum von 50% der AGs legitimieren sowie in einer Stellungnahme begründen unter 7.4 Aufschiebendes Vetorecht.


(5) Bei Fehlverhalten von AG-Sprecher*innen inner- und außerhalb der AGSK kann die AGSK mit einer einfachen Mehrheit eine Neuwahl einer*s Sprecher*in in der entsprechenden AG fordern.

a) Sollte dies nicht ausreichen um die*den jeweilige*n AG-Sprecher*in(nen) zu verwarnen oder sollte es zu erneuten Vergehen kommen, kann die Deli-TK unter neutraler Moderation eine Neuwahl der*des entsprechenden AG-Sprecher(s)*in(nen) mit einer einfachen Mehrheit bestimmen.

Einzelnachweise