Sanktionsgremium: Unterschied zwischen den Versionen

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(5) In Extremfällen von schwerwiegendem übergriffigem Verhalten darf das Gremium aus Betroffenenschutzgründen die beschuldigte Person bis zur Klärung vorläufig aus gemeinsamen Gruppen mit der betroffenen Person ausschließen, sofern dies von der betroffenen Person gewünscht ist.
 
(5) In Extremfällen von schwerwiegendem übergriffigem Verhalten darf das Gremium aus Betroffenenschutzgründen die beschuldigte Person bis zur Klärung vorläufig aus gemeinsamen Gruppen mit der betroffenen Person ausschließen, sofern dies von der betroffenen Person gewünscht ist.
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* diskriminierende/gewaltausübende Person https://archiv.initiative-awareness.de/transformative-arbeit-mit-gewaltausubenden-personen
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* Strukturpapier: https://fffutu.re/strukturpapier

Aktuelle Version vom 21. Mai 2024, 21:50 Uhr

MITGLIEDER DES GREMIUMS

  • Tilda (Hamburg)
  • Luis (Berlin)
  • Silas

AUFGABENBEREICH & HANDLUNGSSPIELRAUM

(1) Ziel des Sanktionsgremiums ist es, eine konstruktive Zusammenarbeit auf Bundesebene zu ermöglichen und konsequent gegen toxisches Verhalten vorzugehen, um ein angenehmes Miteinander zu schaffen. Es dient als Klärungsinstanz für Konflikte in der Bewegung. Das umfasst die Organisation, Durchführung und Begleitung von Klärungsprozessen bezüglich persönlicher Probleme und toxischem Verhalten.


(2) Das Sanktionsgremium entscheidet über die Reaktion auf übergriffiges Verhalten in der Bewegung (z.B. sexuelle Übergriffe, Diskriminierung, Beleidigungen oder entsprechende Falschbehauptungen).


(3) Es ist dazu legitimiert, Personen auf unbegrenzte oder begrenzte Zeit ganz oder teilweise von jeglichen Aktivitäten/Strukturen/Gruppen/Ämtern und Präsenzveranstaltungen auf Bundesebene oder Landesebene auszuschließen.

  • Das kann auch bedeuten, Personen nur die Beteiligung an Projekten oder in Gruppen zu erlauben, in den betroffene Personen und im Vorfall involvierte Personen nicht vertreten sind.
  • Das Gremium kann Empfehlungen an OGs aussprechen, Personen auszuschließen.
  • Das Gremium kann bei der Neuwahl von Menschen für dieses Gremium die Liste der Bewerbungen vor Abstimmungsstart einsehen und Personen auch von diesem Amt ausschließen.
  • Bei Missbrauch dieser Möglichkeiten gilt der in (C) definiert Prozess zu Machtmissbrauch.


(4) Sollte nach einer Maßnahme eine deutliche Verhaltensverbesserung glaubhaft sein, darf das Team eine Sanktionierung auch wieder aufheben (außer denen des Moderationsteams).


(5) In Extremfällen von schwerwiegendem übergriffigem Verhalten darf das Gremium aus Betroffenenschutzgründen die beschuldigte Person bis zur Klärung vorläufig aus gemeinsamen Gruppen mit der betroffenen Person ausschließen, sofern dies von der betroffenen Person gewünscht ist.


Einzelnachweise