Daten und Aktivismus: Unterschied zwischen den Versionen

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==Was sind die Grundsätze der Datenverarbeitung?==
==Was sind die Grundsätze der Datenverarbeitung?==


Dieser Abschnitt wird in Kürze ergänzt werden.
Grundsätze der Datenverarbeitung sind:


* Rechtmäßigkeit;
* Verarbeitung nach Treu und Glauben;
* Transparenz;
* Zweckbindung;
* Datenminimierung;
* Richtigkeit;
* Integrität und Vertraulichkeit;
* Speicherbegrenzung;
* Rechenschaftspflicht.


Dieser Abschnitt wird in Kürze ergänzt werden.


==Rechte und Pflichten nach der DSGVO==
==Rechte und Pflichten nach der DSGVO==
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Dieser Abschnitt wird in Kürze ergänzt werden.
Dieser Abschnitt wird in Kürze ergänzt werden.


== Straftate und Ordnungswidrigkeiten==
== Straftaten und Ordnungswidrigkeiten==


Verstöße gegen das Datenschutzrecht können strafbar und ordnungswidrig sein.  
Verstöße gegen das Datenschutzrecht können strafbar und ordnungswidrig sein.  
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===Bundesrecht===
===Bundesrecht===


Das Bundesrecht sieht für Datenschutzvertstöße Strafvorschriften und Ordnungswidrigkeiten vor. Wir sehen in der Tabelle eine Übersicht über die für uns wohl am wichtigsten Vorschriften des Bundesrechts. Die Tabelle listet die Fallgruppen der verbotenen Handlungen auf. Über den Link gelangt ihr zu den jeweiligen Vorschriften in der offiziellen Gesetzessammlung im Internet bzw. weiteren Gesetzessammlungen. Wir prägen uns diese Verbote ein und werden diese nicht begehen, da wir uns ansonsten strafbar machen oder ordnungswidrig handeln könnten.   
Das Bundesrecht sieht für Datenschutzvertstöße Strafvorschriften und Ordnungswidrigkeiten vor. Wir sehen in der Tabelle eine Übersicht über die Vorschriften des Bundesrechts, die für uns wichtig sein könnten. Die Tabelle listet die verbotenen Handlungen als Fallgruppen auf. Über den Link gelangt kann man die jeweiligen Vorschriften in der offiziellen Gesetzessammlung im Internet aufrufen und lesen. Wir prägen uns diese Verbote ein und werden diese nicht begehen, da wir uns ansonsten strafbar machen oder ordnungswidrig handeln könnten.   
Wie möchten rechtmäßig handeln.   
Wie möchten rechtmäßig handeln.   


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Veröffentlichung des Wortlauts oder des wesentlichen Inhalts des aufgenommenen Wortes oder Gesprächs
Veröffentlichung des Wortlauts oder des wesentlichen Inhalts des aufgenommenen Wortes oder Gesprächs
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| [https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html § 201a StGB] || Bildaufnahmen in Wohnungen oder vor Einblicken geschützten Räumen
| [https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html § 201a StGB] || Bildaufnahmen in Wohnungen oder vor Einblicken geschützten Räumen
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Zudem Bildaufnahmen, welche eine Person unter 18 Jahren  nicht angezogen zeigen.
Zudem Bildaufnahmen, welche eine Person unter 18 Jahren  nicht angezogen zeigen.
    
    
In diesem Zusammenhang könnten weitere Straftaten, insbesondere Pornografie, Übergriffe einschlägig sein.   
In diesem Zusammenhang könnten weitere Straftaten, insbesondere Pornografie, Übergriffe einschlägig sein.   
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| [https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__202a.html § 202a ff. StGB] || unbefugtes Erlangen und Verwenden von Daten (elektronische Informationen)
| [https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__202a.html § 202a ff. StGB] || unbefugtes Erlangen und Verwenden von Daten (elektronische Informationen)
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| [https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html § 203 StGB]  || Verletzung der Schweigepflicht von Berufs- und Amtsträgern
| [https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html § 203 StGB]  || Verletzung der Schweigepflicht von Berufs- und Amtsträgern
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| [https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__204.html § 204 StGB]  || Verwertung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (in Bezug auf § 203 StGB)
| [https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__204.html § 204 StGB]  || Verwertung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (in Bezug auf § 203 StGB)
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! II. Geschäftsgeheimnisgesetz  
! II. Geschäftsgeheimnisgesetz
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| [https://www.gesetze-im-internet.de/geschgehg/BJNR046610019.html § 23 GeschGehG] || Verrat und Nutzung von Geschäftsgeheimnissen  
| [https://www.gesetze-im-internet.de/geschgehg/BJNR046610019.html § 23 GeschGehG] || Verrat und Nutzung von Geschäftsgeheimnissen  
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! III. Bundesdatenschutzgesetz  
! III. Bundesdatenschutzgesetz
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| [https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__42.html § 42 Abs. 1 BDSG] || Weitergabe oder Zugänglichmachen von Daten vieler Personen  
| [https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__42.html § 42 Abs. 1 BDSG] || Weitergabe oder Zugänglichmachen von Daten vieler Personen  
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| [https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__42.html § 42 Abs. 2 Nr. 2 BDSG] || Erlangen von Daten aufgrund falscher Angaben (Erschleichen)  
| [https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__42.html § 42 Abs. 2 Nr. 2 BDSG] || Erlangen von Daten aufgrund falscher Angaben (Erschleichen)  
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! IV. Kunsturhebergesetz  
! IV. Kunsturhebergesetz  
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